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Vitamin S.

Gut, wenn man es hat - schlecht, wenn nicht.
Vitamin S. - Sachverstand. Bei uns auf Abruf.

Telefon: 09126/2090141

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Gutachterliche Leistung für Justiz, Privat, Industrie- und Versicherungswirtschaft.
Dozententätigkeit für Bildungsträger, sowie eigens abgehaltene Seminare.

Gutachterliche Leistungen.

Für Justiz, Privat, Industrie-, und Versicherungswirtschaft.

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Eckental, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Bamberg, Forchheim |
Deutschland, Schweiz, Österreich, Südafrika.

Video-Ortstermin.

Zeitnah. Preiswert. Oftmals kein Vor-Ort-Termin unsererseits nötig.

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Durch einen Video-Ortstermin können bestimmte Anfragen unserer Kunden schnell und kostengünstig gelöst werden.

Schimmel in Wohnräumen.

Gefahrenpotential, Klassifizierung, Sanierungskonzept.

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Eckental, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Bamberg, Forchheim |
Deutschland, Schweiz, Österreich, Südafrika.

Signet DIN EN ISO 17024, Signet TÜV, Logo

WasSiean uns haben - kurz und knapp:

Sowohl Herr Joachim Schuster, als auch Herr Dr. Philipp Scholz und Herr Roland Horn sind gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige in ihren jeweiligen Fachgebieten. Als Fachgebiete bekleiden wir Schäden an Gebäuden, Abdichtungstechnik, Feuchte/Schimmelpilzschäden, Innenraumschadstoffe, Sach-& Haftpflichtschäden, Zimmerer- & Holzarbeiten, sowie Holzschutz (EurAS Cert). Dies mit rechtlich geschütztem Rundstempel und unterliegen entgegen der meisten sonstigen Sachverständigenarten personenbezogen einer wiederkehrenden Überprüfung durch die zertifizierende Stelle (EurAS Cert).

Unsere Sachverständigen können durch die Führungsbefugnis des Rundstempels nach DIN EN ISO 17024:2012, ebenso entgegen der meisten sonstigen Sachverständigenarten, in deren Fachgebieten anerkannt europaweit für die Justiz tätig sein.

Wir erstellen Ihnen ein gerichtsverwertbares Gutachten auf wissenschaftlicher Basis inklusive lückenloser Beweisführung.
Das Kerngebiet unserer Leistungen befindet sich im Raum Eckental, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Forchheim, Bamberg und Umgebung. In unseren Fachgebieten sind wir weiter für individuale Gutachten, als auch Dozententätigkeit bundesweit und darüberhinaus, insbesondere für Sonderbauten / Sonderplanungen, weltweit tätig.

HINWEIS: Eine Behauptung ist kein Beweis! Die unzureichende Beweisführung, oder aber Versäumnisse bei der Beweissicherung müssen wir nur allzu oft bei Werken vermeintlicher "Kollegen" feststellen. Gerne prüfen wir daher auch Gutachten von Kollegen und erstellen, insofern nach Einsicht unsererseits in der Tat berechtigt (da bspw. mangelhaft und/oder schlichtweg falsch) und erfolgversprechend, ein entsprechendes Gegengutachten.

Bezüglich des müßigen Themas, welcher Sachverständige von Gericht ernannt / bestellt werden kann, wird an dieser Stelle auf unsere häufig gestellten Fragen, gleich "FAQ" verwiesen.

Erfahrungsgemäß lässt sich ein Teil von allgemeinen Anfragen bereits via Video-Ortstermin lösen und/oder Anfragende können an Hand videogeführter Anleitung zu ersten eigenen Untersuchungen angeleitet werden, sofern Sie sich dies zutrauen. Ein solcher kann in der Regel deutlich zeitnaher stattfinden. Weiter können hierdurch oftmals die Kosten gering gehalten werden, da die Möglichkeit besteht, dass kein weiterer persönlicher vor Ort Termin durch einen unserer Sachverständigen mehr benötigt wird.

Dies gilt natürlich nur für Fälle, bei denen keine Beweiserbringung (Gutachten) notwendig ist. Letztere werden aber i.d.R. nur bei unübereinkommbaren Auseinandersetzungen mit Dritten benötigt.

Aber auch für den Fall, dass weiterführend ein unter physischer Anwesenheit eines unserer Sachverständigen zusätzlicher Ortstermin zur finalen Ursachenfindung nötig werden könnte, wurden in diesem Zuge meist bereits die gängigsten Mit-/Ursachen ausgeschlossen, so dass man sicher sein kann, dass sich der Ortstermin auch lohnt. In einem solchen Fall handelt es sich dann meist um diffizilere und/oder wesentlichere Porblemstellungen und Ursachen. Ob dies bei Ihnen in Frage kommt, können wir nach einer ersten Kontaktaufnahme Ihrerseits unter Schilderung Ihres Anliegens beantworten.

Video-Ortstermine führen wir via WhatsApp (DSGVO-konform verschlüsselt) oder auf Wunsch auch via gängiger Videokonferenzsoftware Dritter durch.

Herr Joachim Schuster ist qualifizierter Berufs-Bausachverständiger (alleinige Tätigkeit) in den Fachgebieten Schäden an Gebäuden, Abdichtungstechnik, Feuchte/Schimmelpilzschäden, Sach-& Haftpflichtschäden. Herr Dr. Philipp Scholz bekleidet die Fachgebiete Feuchte/Schimmelpilzschäden, Innenraumschadstoffe und Herr Roland Horn die Fachgebiete Zimmerer- & Holzarbeiten, sowie Holzschutz.

Bei etwaig sonstigen Fachgebieten ist ein Netzwerk aus ebenso qualifizierten Sachverständigen (zertifiziert nach DIN EN ISO 17024, oder öffentlich bestellt und vereidigt) vorhanden, auf welches kollegial zurückgegriffen werden kann. So sind wir in der Lage, Ihnen auch bei oftmals sich fachgebietsweise überschneidenden Ursachen/Schäden bestmöglich zu helfen.

Genau wie bei Errichtung einer neuen Immobilie spart Ihnen ein qualifizierter Sachverständiger Geld, wenn Sie eine Bestehende erwerben möchten.

Hier hat man i.d.R. nicht mit neuartigen Verarbeitungsfehlern zu tun, sondern meist mit bereits bestehend versteckten Mängeln oder Schäden, welche oftmals einen erheblichen Sanierungsaufwand nach sich ziehen und sich erheblich auf die Rentabilität, die Rendite, als auch den tatsächlichen Anschaffungspreis (inkl. zwingend notwenidger Instandsetzungsmaßnahmen) auswirken können.

So entpuppt sich manche subjektiv hübsch wirkende Immobilie für den ein-, oder anderen als faktisch nicht finanzierbar.

Der Einzugsbereich unserer Haus-Checks beschränkt sich, entgegen unserer Gutachtertätigkeit, auf den engeren Raum Eckental, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Bamberg und Umgebung, als auch hinsichtlich unseres Partnebüros in Südafrika auf den Raum Knysna und Umgebung. Nur bei einer relativen Nähe zum Objekt sind die oft, auf Grund des engen marktes, äußerst zeitnah notwendigen Termine möglich darstellbar.

Das Honorar richtet sich je nach Größe (m²) und Art der Immobilie (Einfamilienhaus, Gewerbeobjekt, Mehrfamilienhaus, usf.) und wird Ihnen nach Ihrerseitiger Kontaktaufnahme unter Mitteilung der Objektrahmendaten individuell angeboten.

Die Anzahl der drastischen Schimmelfälle in Deutschland steigt weiterhin rasant. Schimmelpilze bzw. insbesondere deren Sporen in der Raumluft können je nach Art/Gattung erheblich gesundheitsgefährdend, sowie bausubstanzzersetzend (hier dann in erster Linie holzzerstörende Pilze) sein.

Es hilft nichts, lediglich den sichtbaren Befall zu übertünchen / beseitigen, so lange die Ursache nicht geklärt und behoben wurde - ein Wiederkehren des Pilzes ist ansonsten zwangsläufig.

Wir ermitteln die Ursache(n) und erstellen je nach Befall ein entsprechendes Sanierungskonzept, auch unter der Prämisse einer Komplettbetrachtung der Begebenheiten (nicht sichtbare Raumluftkontamination, Gefährdungspotential, mögliche Beaufschlagung von Drittbereichen) und nicht nur des "sichtbaren Fleckes".

Neben unserem Einsatz in unserem Kerngebiet Nürnberg, Fürth, Erlangen, Eckental, Forchheim, Bamberg und Umgebung sind wir für komplexere Schimmelpilz-/Holzzerstörerfälle im Gutachtenfall, als auch im Hinblick unserer Dozententätigkeit, regelmäßig überregional bundesweit tätig.

Sie fühlen sich matt, erschlagen, kommen nicht richtig auf die Beine?
Sie leiden unter Schlaflosigkeit, Atemwegsbeschwerden, Ausschlägen?
Ihr Hausarzt überweist Sie zum 100sten mal an einen anderen Facharzt und die Pillen, die er Ihnen verschreibt helfen nicht?

Baulich bedingte Schadstoffe in der Raumluft sind eine mögliche Ursache, an welche oft nicht gedacht wird.

Wir grenzen soweit möglich bauliche Ursachen an Hand Ihrer Symptome ein und untersuchen Ihr Objekt auf etwaige Schadstoffemitter. Neben Schimmelsporen in der Raumluft, können weitere in Baustoffen bestehend ausdünstende Schadstoffe wie bspw. Lindan, PCB, PAK, PCP, VOC, DDT, Formaldehyd, u.a. vorhanden sein. Im Anschluss erstellen wir bei Bedarf ein Sanierungskonzept.

Herr Joachim Schusterm sowie Herr Dr. Philipp Scholz sind private Dozenten innerhalb deren Fachgebieten bei diversen Bildungsträgern, Hausverwaltungen, als auch in Eigenregie im Sinne von selbst veranstalteten Bauherren-/Fachkräfteschulungen innerhalb Deutschlands, Österreich und in Südafrika.

Sollten Sie ein Bildungsträger, eine Firma, oder interessierte Gemeinschaft sein, welche Ihre Kompetenz / die Kompetenz Ihrer Mitarbeiter vertiefen möchte, so scheuen Sie sich nicht bzgl. einem ausstehenden Seminar und/oder etwaigen individuellen Privatschulung Ihrer Belegschaft zu melden.

Gerne lassen wir Ihnen diesbezüglich weiteres Informationsmaterial zukommen.

Neben unserem Einsatz in unserem Kerngebiet Nürnberg, Fürth, Erlangen, Eckental, Forchheim, Bamberg und Umgebung sind wir im Hinblick unserer Dozententätigkeit regelmäßig überregional tätig und freuen uns auch auf Ihr privates Anliegen außerhalb Bayerns.

Ihnen ist ein versicherter Schaden an Ihrem Gebäude entstanden und Sie wissen nicht wo Ihnen der Kopf steht?
Die Leistung der Versicherung, respektive das, was Ihnen der von der Versicherung gesandte Regulierer mitteilt / zugesteht, erscheint fragwürdig und/oder unzureichend?

Rufen Sie uns an.

Wir helfen Ihnen bei Leitungswasser-, Sturm/Hagel, Anprall-, Brand-, Elementarschäden (Sach- & Haftpflichtschäden) und zeigen auf, was tatsächlich die Ursache war und was gemäß den anerkannten Regeln der Technik, sowie geltenden Verordnungen im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in gleicher Art & Güte getan werden muss.

So können Sie sicher sein, dass eine fachgerechte, vollumfängliche und gesundheitlich unbedenkliche Instandsetzung erfolgt.

HINWEIS: Bei Ihnen durch Dritte entstandene Haftpflichtschäden (bspw. Anprall durch KFZ an Ihrem Gebäude/ Gebäudebestandteile wie Zaunanlagen o.ä.) sind Sie als Anspruchsteller verpflichtet den Schaden in Art, Umfang und Höhe nachzuweisen. Die Kosten des durch Sie hierfür bestellten Sachverständigen sind von der Versicherung des Verursachers zu übernehmen.

Neben unserem Einsatz in unserem Kerngebiet Nürnberg, Fürth, Erlangen, Eckental, Forchheim, Bamberg und Umgebung sind wir für komplexere Sach- & Haftpflichtschäden im Gutachtenfall regelmäßig überregional bundesweit tätig.

Durch eine baubegleitende Qualitätskontrolle eines unabhängigen Dritten wird die Art, Umfang und Güte des durch die ausführenden Firmen Geschuldeten bestmöglich überwacht.
Hierdurch lassen sich etwaig auftretende Unzulänglichkeiten während der Bauphase, welche im Nachhinein oftmals schwer einsehbar sind (bspw. Abdichtung Kelleraußenwandflächen, Fußbodenheizungsverlegung vor Einbringung Estrich, flankierende Einbausituation Fenster [RAL-Montage] vor Anputzen, usf.), bestmöglich unterbinden und die ansonsten auftretenden zeit- sowie kostenintensiv möglichen Folgeschäden der Folgejahre nach Fertigstellung vorbeugen.

HINWEIS: Bestmöglich sollte die Hinzuziehung eines Sachverständigen bereits VOR Vertragsunterzeichnung bei dem potentiellen Errichter / Sanierer Ihrer Immobilie erfolgen.
Nur so lassen sich bereits etwaige werkvertragliche Unzulänglichkeiten, verdeckte Kosten, empfehlenswert auszuarbeitende Definitionen der zu erbringenden Art & Güte, als auch mögliche Gefahren / Wünsche (bspw. gesundes nachhaltiges Bauaen, Baustoffe, Gefahrenstoffe, Schadstoffe, Energieeffizienz, Bauphysikalsiches, usf.) kompetent beratend aufzeigen/berücksichtigen.
Nach Unterzeichnung eines Werkvertrages ist eine Erweiterung dessen prinzipiell möglich (sofern Kooperationswille seitens Ihres vertraglichen Ansprechpartners vorhanden), indes schwierig und möglicher Weise mit deutlich höheren Nachtrags-/Aufpreiskosten verbunden.

Eine späte Bestellung eines Gutachters erst während der Abnahme, wie von vielen Bauträgern durch bspw. DEKRA/TÜV angeboten, macht nur bedingt Sinn, da i.d.R. nur noch Oberflächiges (Kratzer, Unebenheiten, usf.) ohne Bauteilöffnung erkannt werden kann.

Der Einzugsbereich unserer Baubegleitungen beschränkt sich, entgegen unserer Gutachtertätigkeit, auf den engeren Raum Eckental, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Bamberg und Umgebung, als auch hinsichtlich unseres Partnebüros in Südafrika auf den Raum Knysna und Umgebung. Nur bei einer relativen Nähe zum im Bau befindlichen Objekt sind die oft kurzfristig notwendigen Termine sinnvoll möglich und darstellbar.




4000+
und mehr Gutachten & Berichte erstellt
1026
glückliche Kunden - und steigend
10000
Tassen Kaffee - eskalierend
91
Sonderprojekte abseits der Norm
Ca. Angaben Stand Anfang 04/2024

Unser Team

Bausachverständiger Joachim Schuster

Joachim Schuster

SV Abdichtung, Bauphysik, Feuchte-/Schimmelpilze, Sach-& Haftpflicht

Ayko Knisch

Dr. Philipp Scholz

SV Schimmelpilze & Gebäudeschadstoffe

Ayko Knisch

Roland Horn

SV Zimmerer-, Holzbau, Holzschutz

Werner Hittmeyer

Werner Hittmeyer

zert. Schadensachbearbeiter Sach-& Haftpflichtschäden

Folgen Sie, wie wir, beim Bauen besser stets diesem Grundsatz:

Glühbirne als Symbol eines aktiven Gehirns

Gehirn  >

Symbol einer DIN-Norm

Norm  >

Schraubenschlüssel als Symbol von Machen

Umsetzen



Wir lieben die Wissenschaft - allem voran die Physik!
Pauschale Durchführungen gibt es nicht. Jedes Gebäude ist anders und muss physikalisch bezogen auf die unerschiedlichsten Baumaterialien, technische Ausstattung, Anforderungen, Ziele & Wünsche der Nutzer, Grundvoraussetzungen des baulichen Umfelds (bspw. Bodenbeschaffenheit, Hanglage, usf.), baubiologisches und vieles mehr, individuell betrachtet werden.

Auch eine DIN-Norm kann fehlerhaft / veraltet / nicht mehr zeitgemäß oder gänzlich unpassend bezüglich eines angestrebten Vorhabens sein.
Die Physik lässt sich nicht wegplanen, wegbauen oder sonstwie aushebeln.

Daher gilt immer: zuerst Gehirn nutzen, dann planen und dann umsetzen!

Planen Sie dies...

Egal ob das Haus im Grünen, eine baubiologisch optimales & schadstoffreies Heim an idyllischer Hanglage, eine sinnvolle Sanierung eines Altbaus, ein Haus mit Keller inmitten eines Sees (möglich!), Ertüchtigung einer Industrieanlage im Sinne des Einbruch-/Brandschutzes, energetische & bauphysikalisch optimale Modernisierung, oder Sonstiges...

... dann vermeiden Sie das ...

Im Folgenden Auszüge aus unserem Alltag.

Hier: Toxischer Schimmelpilz Stachybotrys Chartarum innerhalb hinterlüftetem Flachdachaufbau auf Grund undichter Flachdachabdichtung und verschlepptem Schaden.

Bauschadensbeispiele1

oder das!

Von links nach rechts:

a) Nicht fachgerechter Fenstereinbau, weder schlagregen- noch luftdicht.
b) Gebäudeklasse 4, Brandschutz? Kein Brandschutzkonzept?
Lachen, oder Weinen - wir überlassen Ihnen die Entscheidung.
c) Brandschaden. Ansicht auf die Überreste.

Aus diesem Grunde nochmals unser Appell nachstehende Grundsatzfolge zu beherzigen:

  • Denken
  • Planen
  • Handeln
  • Prüfen
Bauschadensbeispiele2

BeiInteresse: Fachbeiträge

Bei Linkfolge finden Sie Fachbeiträge in unseren Fachgebieten, welche wir hier für Interessierte zum stöbern einstellen.
Wir bitten etwaige Juristen, Produkthersteller, oder Sonstige, welche sich von dem ein-, oder anderen Artikel, in welcher Form auch immer, gestört fühlen könnten, im Sinne der Kostenminimierung uns zunächst direkt via Mail anzuschreieben, bevor diese kostenintensive rechtliche Schritte einzuleiten gedenken. Wir bemühen uns sehr, niemandem auf den Schlips zu treten. Dies gelingt uns leider nicht immer. Hierfür entschuldigen wir uns. Wir werden etwaig uns gemeldete "Störtexte", nach Kenntnisnahme deren Meldung, unverzüglich entfernen.

derzeit inaktiv

Häufige Fragen

Ein Bausachverständiger der die (nicht rechtlich geschützte - vgl. weitererPunkt "Ist mein Bausachverstänidger wirklich qualifiziert") Bezeichnung auch verdient, sollte per Definition überdurchschnittliches Fachwissen in dessen entsprechenden Fachgebiet haben.
Wissen ist Macht und schützt. Unwissen führt zu Unzulänglichkeiten, Schäden, Diskussionsbedarf, Ärger und schlimmstenfalls vor den Kadi. Oder auch psychisch bei den Betroffenen: zu belastenden Kosten, Magenschmerzen, Schlammchlachten, nervlich belastende Gerichtsprozesse gar über mehrere Jahre, bis hin zu existenziellen Problemen. Somit ist es besser, dem Unwissen und/oder fachlicher Ignoranz mit all seinen Folgen vorzubeugen. Mit Wissen.

Insofern man sich bzgl. der Entwicklung der Fallzahlen der Streitereien / Ärgernisse im Bausektor informiert, wird man schnell eine beängstigende, annähernd exponentielle Entwicklung (sowohl von der Anzahl der Schadenfälle her, aber auch, bzw. sogar insbesondere in deren jeweiligen monetären Höhe) ausmachen können. Dies liegt gemäß unserer Erfahrung an immer weniger vorhandenen Fachkräften, ahnungslosen Planern und diesen gegenüberstehend stetig wachsenden Nachfrage im Bausektor einhergehend mit dem Konkurrenzkampf der Bauträger, welche den ein oder anderen unwissend sowie fragwürdigen Anbieter hervorbringen.

Grundsätzlich kann Sie ein qualifizierter SV somit in zweierlei Situationen gezielt unterstützen, stichpunktartig wie folgt:

Schadenpräventiv / Wissenserweiternd / Beratend:
  • Beratung vor einer baulichen Maßnahme
  • Schulung Ihrer Kompetenz / Ihrer Mitarbeiter / Ihrer Bauherren-, Eigentümergemeinschaft
  • Beweissicherung des Status eines Baukörpers vor Beginn der angrenzend baulichen Tätigkeiten
  • Einschätzung einer baulichen Situation
  • Prüfung von Angeboten / Kostenvoranschlägen / Gutachten
  • Baubegleitend als Qualitätskontrolle
  • Prüfung einer Bestandsimmobilie vor Kauf, Risikoeinschätzung ("Haus-Check")
  • Prüfen von bestehend Baulichem / Prüfen bzgl. etwaig vorhandenen gesundheitsbeeinträchtigenden Stoffen, usf.
  • Renditeermittlung von Kapitalanlagen
  • Versicherungsanträge für Gebäudeversicherungen
  • Kreditanträge bei Banken/Sparkassen/Versicherungen
  • Erbauseinandersetzungen / vorgezogene Erbregelungen
  • Enteignungs- /Entschädigungsverfahren- Zwangsversteigerung
  • u.a.


  • Schadenbegrenzend / Beweissichernd / Schadenentgegenwirkend:
  • Bei akutem Schaden: Inaugenscheinnahme und Empfehlung von Sofortmaßnahmen
  • Beweissicherung eines Schadenumfangs (Gutachten)
  • Ursachensuche und Beweis der Ursache(n) eines Schadens (Gutachten)
  • Überwachung der notwendigen Maßnahmen
  • Sanierungskonzeption
  • Vorprozessual zur Unterstützung Ihres Rechtsbeistandes in Form einer Darlegung empfehlenswerter Formulierungen der Aufgaben-/Fragestellung im Antragsschriftsatz
  • Mediative Tätigkeit zwischen Streitparteien zur Vermeidung einer juristisch eskalierenden Auseinandersetzung
  • Als Schiedsgutachter, d.h. bei Übereinkunft der Parteien als zeitnah, außergerichtliche, kostenminimierende, rechtsverbindliche Beilegung von Strittigem
  • u.a.
  • Als exemplarisches Beispiel sei der geplante Erwerb / die Neuerrichtung einer Immobilie angeführt. Dies ist eine kostspielige Angelegenheit, die eine Wertanlage auf lange Sicht eventuell sogar auf Lebenszeit darstellen soll. Daher ist schon vor dem Erwerb einer Immobilie wichtig, alle eventuellen Mängel sachkundig in Erfahrung gebracht zu haben. Hierfür steht Ihnen ein unabhängiger Bausachverständiger zur Verfügung. Er deckt schwer ersichtliche Schäden auf und ermittelt den tatsächlich bausubstanziellen Wert, sowie Verkehrswert Ihres Wunschobjektes.

    Wenn Sie selbst ein Haus bauen möchten, ist es ratsam, während der Bauphase oder spätestens bei Bauabnahme einen Bausachverständigen hinzu zu ziehen. Um unnötige Kosten zu vermeiden und einen optimalen Ablauf nach Ihren Zielen/Wünschen zu ermöglichen, sollten Sie sich rechtzeitig durch einen Sachverständigen beraten lassen.
    Darüber hinaus bietet ein Sachverständiger Unterstützung u.a. in Streitfällen (Gutachten),bei Schimmelpilzbefall, erstellt Sanierungskonzepte, Ursachenfeststellung, hilft beim Verkauf/Aufteilung einer Immobilie (Wertermittlung) und unterstützt Sie in vielen weiteren Baubelangen.

    Vorab: Der Begriff "Sachverständiger" ist in Deutschland nicht rechtlich geschützt. D.h. ein jeder kann sich selbst derart bezeichnen.

    Dem entgegen ist das, was einen Sachverständigen ausmacht sehr wohl definiert, wie folgt: Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere (weit überdurchschnittliche) Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen. Weiterhin hat ein Sachverständige finanziell unabhängig, weisungsfrei, objektiv, neutral und integer zu sein.

    Wie aber nun kann man erkennen, ob der "Sachverständige" vorbenannter Definition auch tatsächlich entspricht?

    Entgegen des nichtgeschützten Begriffs gibt es indes rechtlich geschützte Bezeichnungen, allen voran

    a) Die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO 17024:2012 und
    b) die öffentliche Bestellung und Vereidigung.

    Beide Sachverständigenarten sind berechtigt einen rechtlich geschützten Rundstempel zu führen und können durch den/die Richter(in) als Gerichtsgutachter für ein jeweiliges Verfahren ernannt werden.

    Eine erläuternde Gegenüberstellung:
    Als international anerkanntes Qualitätssicherungssystem setzt sich der Zertifizierungsprozess unter Berücksichtung der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 gegenüber den rein nationalen Qualifizierungen immer mehr durch. Vergleichbar ist das mit der Entwicklung vom deutschen Diplomingenieur zum internationalen Bachelor und Master. Gemeinsamkeiten zwischen der öffentlichen Bestellung und der Zertifizierung: Beide Systeme sind darauf ausgerichtet, der Öffentlichkeit fachlich und persönlich qualifizierte Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

    Die Unterschiede zwischen öffentlicher Bestellung und Zertifizierung bestehen in folgenden Punkten:

  • Die öffentliche Bestellung beruht auf gesetzlicher Grundlage; stellt jedoch keine Berufszulassung mehr dar und ist keine Qualitäts- oder Qualifikationsgarantie.
  • Die Zertifizierung erfolgt auf Grund des Vertragsrechts zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Sachverständigen. Sie beruft sich dabei auf die Einhaltung der Europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024:2012 die zum Teil weitreichender und kontrollintensiver als die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist (siehe Normative Dokumente).
  • Der öffentlich bestellte Sachverständige muss vom Gesetzgeber vorgegebene Qualitätsstandards (besondere Sachkunde und Eignung) einhalten. Diese Standards sind durch die DIN EN ISO/IEC 17024:2012 ebenso vorgegeben und verbindlich einzuhalten. Im Gegensatz zur öffentlichen Bestellung wird die Einhaltung dieser Vorgaben laufend durch die Zertifizierungsstelle geprüft und überwacht.
  • Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ ist geschützt (§132a StGB), die Bezeichnung „Personenzertifizierter Sachverständiger“ gemäß DIN EN ISO/IEC 17024:2012 ebenfalls. Der Schutz der Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ stellt jedoch kein Qualifikationsmerkmal für den Sachverständigen dar.
  • Der öffentlich bestellte Sachverständige unterliegt öffentlich-rechtlicher Kontrolle, der privat zertifizierte Sachverständige unterwirft sich auf Grund privatrechtlicher Verträge der Überwachung durch eine Zertifizierungsstelle. Da die Europäische Regelung den Einfluss der öffentlich-rechtlichen Stellen ausschließen will (aus guten Gründen), darf auch hier der Überwachung durch Zertifizierungsstellen mehr Bedeutung beigemessen werden.
  • Die öffentlich bestellten Sachverständigen müssen einen Eid zur Bekräftigung ihrer Pflicht zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Weisungsfreiheit, Gewissenhaftigkeit und persönlichen Leistungserbringung leisten.
  • Die zertifizierten Sachverständigen haben keine Möglichkeit zur Eidesleistung, sie unterliegen jedoch sehr strengen vertraglichen Pflichten. - Allerdings ist festzustellen, dass es sich bei den Anforderungen der Vereidigung um absolute Selbstverständlichkeiten handelt, denen jeder Sachverständige unterliegt. Während der einmal abgelegte Eid jede Überwachung auf Einhaltung ersetzt, werden zertifizierte Sachverständige laufend auf die Einhaltung dieser Kriterien hin kontrolliert und jährlich überwacht.
  • Im Gegensatz zur öffentlichen Bestellung gibt es für die Teilnahme an einem Zertifizierungsprozess unter Berücksichtung der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 keine Altersbegrenzung.

    Die öffentlich bestellten Sachverständigen wurden früher auf Grund gesetzlicher Anordnung im Gerichtsverfahren bevorzugt herangezogen, die zertifizierten Sachverständigen genossen diese Bevorzugung nicht.
    Diese Bevorzugung hat sich zwischenzeitlich überholt. Die Gerichte greifen ausschließlich auf Sachverständige zurück, von deren Fachkompetenz sie sich durch erstellte Gutachten überzeugt haben. Besonders in den alten Bundesländern gibt es bei Gericht (hauptsächlich Zwangsversteigerungsverfahren) weit mehr Gutachten durch zertifizierte und freie Sachverständige als durch öffentlich bestellte Sachverständige. Von Anfang an gab es Bestrebungen, die Zertifizierung von Sachverständigen auf dem Niveau der öffentlichen Bestellung zu halten (tatsächlich wurde jedoch der Standard der öffentlichen Bestellung an den Standard der Zertifizierung angepasst), um so den Qualitätsstand der öffentlich bestellten Sachverständigen nach Europa hineinzutragen und auch, um beide Systeme, soweit es geht, kompatibel zu machen.
    In der Praxis war aber immer wieder festzustellen, dass Europa an der öffentlichen Bestellung keinerlei Interesse hatte und die Qualität des öffentlich bestellten Sachverständigen zwar in den Richtlinien nachzulesen war, die Praxis in der Regel jedoch eine andere Sprache sprach. In der Zwischenzeit hat der Markt seine Entscheidung zu einem großen Teil getroffen und den gemäß DIN EN ISO/IEC 17024:2012 Personenzertifizierten Sachverständigen eine hohe Anerkennung und Fachkompetenz zugesprochen.

    Die §§ 402 ff ZPO regeln den Beweis durch Sachverständige. Im Gegensatz zum als Zeugen benannten Parteigutachter oder dessen als Urkunde vorgelegten Gutachten wird hier Beweis dadurch erhoben, dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen.

    Sachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist und so im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung in einem Prozess herangezogen wird.

    Wer als Sachverständiger vom Gericht benannt werden kann, wird in der Zivilprozessordnung nur mittelbar beschrieben. Nach dem Wortsinn muss der Sachverständige zuvorderst im Hinblick auf das Beweisthema über Sachverstand verfügen, um bei der Feststellung von Tatsachen dem Gericht behilflich sein zu können.

    Die Sachkunde des zu benennenden Sachverständigen muss nicht durch Zeugnisse, Titel oder Berufsbezeichnungen nachgewiesen sein. Auch ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen keine Voraussetzung für seine Heranziehung durch das Gericht. Entscheidend ist allein, dass der Sachverständige für die jeweilige Beweisfrage tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügt. Demgemäß sind die vom Gericht beauftragten Sachverständigen nach § 407 a ZPO verpflichtet, zunächst unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.

    Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts, soweit sich nicht die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige geeinigt haben. Wie viele Sachverständige beauftragt werden, wird gleichfalls vom Gericht im freien Ermessen bestimmt, wobei das Gericht hier nicht an eine Vereinbarung der Parteien gebunden ist.
    § 404 Abs. 2 ZPO gibt den Gerichten auf, dass für den Fall, dass für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände dies erfordern. § 404 Abs. 2 ZPO ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift, die das Ermessen des Gerichtes bei der Auswahl des Sachverständigen nicht ersetzt. Als Grund für die in § 404 Abs. 2 ZPO niedergelegte Bevorzugung öffentlich bestellter Gutachter wird angeführt, dass diese neben der Sachkunde aus forensische Erfahrung mitbringen und zudem nach § 407 Abs. 1 ZPO zur Erstattung von Gutachten verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können jedoch auch von nicht öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllt werden. Nach § 407 Abs. 1 ZPO ist auch derjenige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, der sich öffentlich im betreffenden Fachgebiet zur entgeltlichen Berufsausübung erbietet. Hierunter fallen sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Erstellung eines Gutachtens in Frage kommen. Verfügen solche Personen zudem über forensische Erfahrungen, fällt die Rechtfertigung für eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger durch § 404 Abs. 2 ZPO weg. Das Gericht kann den Sachverständigen in eigenem Ermessen nach der Fachkunde auswählen. Die Missachtung von § 404 Abs. 2 ZPO allein rechtfertigt noch nicht den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs.

    Die öffentliche Bestellung von Gutachtern durch die zuständigen Stellen wie z. B. die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer erfolgt nicht nur nach dem Kriterium der Sachkunde. Auch andere Kriterien, die nicht mit den für einen Sachverständigen im Sinne der §§ 402 ff. ZPO erforderlich Qualifikationen im Zusammenhang stehen, fließen bei der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen ein. Bei der Auswahl der Sachverständigen kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger über eine weitreichendere Sachkunde verfügt als ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger.

    Wie unter dem in dieser Liste vorstehendem Punkt "Ist mein Bausachverständiger wirklich qualifiziert?" bereits ausführlich dargelegt, ist indes die öffentliche Bestellung und Vereidigung keine Berufszulassung und ist keine Qualitäts- oder Qualifikationsgarantie. Die Pertsonenzertifizierung nach DIN EN ISO 17024 jedoch sehr wohl.

    Zusammenfassend heisst dies, dass ein guter Richter im Sinne dessen freien Ermessens stets den für den jeweiligen Fall bestmöglich qualifizierten Sachverständigen bestellen sollte. Sowohl u.a. personenzertifizierte nach DIN EN ISO 17024:2012, als auch prinzipiell öffentlich bestellt und vereidigte können, auf Grund deren rechtlich geschützten Status zumindest theoretisch anzunehmenden Entsprechung der Defnition des SV, in gleichem Maße als solcher durch die Justiz bestellt / ernannt werden. Dies heißt indes nicht, dass derartige SV nicht auch ungeeignet sein können. Schwarze Schafe gibt es überall.

    FAQ

    Sicherlich sind die Kollegen Architekten und für die Baufirma tätigen Bauleiter meist fachlich kompetente Personen - in deren Fachgebiet.
    Bezüglich Letzterem empfiehlt es sich Ihren Ansprechpartner zu fragen, welche/s dies denn ist/sind.
    Sollte Ihnen ein "na alle" entgegengebracht werden, so ist Skepsis angebracht - nach unserer Auffassung macht die hohe Zahl der am Bau differierenden Gewerke unter Berücksichtigung deren jeweiligen Komplexität selbst eine ausreichend gewerkeübergreifende Sachkunde vereint in einer Person (dies schließt Sachverständige ein!) unmöglich.

    Weiterhin begibt es sich faktisch, dass Architekten / Bauleiter, sofern sich diese in einem Angestellten-, und/oder Abhängigkeitsverhältnis zum Bauträger befinden, parteiisch (befangen) ihrer Firma gegegnüber sein könnten. Auch stellt sich bei einigen, auf Grund des i.d.R. bestehenden beruflichen Druckes und hoher Anzahl von zeitgleich umzusetzenden ähnlichen Objekten, oftmals eine gewisse Überlastung bzw. Berufsblindheit ein.

    Darüberhinaus ist auch der versierte Anteil der Planer/Architekten nicht gefeit von Planungsfehlern. Planungen mögen normgerecht, können aber bauphysikalisch dennoch unsinnig sein, was zu Problemen in den Folgejahren nach Einzug führen kann.

    Die hohe Anzahl von Planungsfehlern und unzureichend bauleiterischen Überwachungsleistungen spricht für sich.

    Gutachten - was ist das?

    Gutachten sind durch qualifizierte Sachverständige auf wissenschaftlicher Basis bewiesene Antworten zu einer vorher durch den Besteller (bspw. Richter, Privatperson, Gesellschaft) festgesetzten, zu beantwortenden Aufgaben-/Fragestellung aus dem jeweils technischen Fachgebiet des Bausachverständigen. Diese haben zudem für Laien verständlich und für Fachleute nachvollziehbar/prüfbar zu sein. Eine Behauptung ist KEIN Beweis!

    Auf Grund der soeben benannten Mindestvoraussetzung für ein Gutachten wird schnell klar, dass ein solches i.d.R. kein geringseitiges Wischblatt, sondern ähnlich einer Dissertation, umfangreiches Werk ist. Sollten Sie somit mit einem Wenigseiter behelligt werden, bestenfalls noch ohne Quellenangaben und schlüssiger Beweisführung, und/oder verfasst von einem Gutachter für Überraschungseier anstatt für Abdichtungstechnik
    (überzogen beispielhaft, der SV muss die überdurchschnittliche Sachkunde selbstredend in eben dem gegenständig diskutablen Fachgebiet innehaben)
    so kommen Sie gerne zu uns - wir freuen uns schon auf unseren Einsatz im Sinne der Erstellung eines Gegengutachtens.

    Weiterhin gilt: Generell sind sämtliche Aussagen, welche ein qualifizierter Sachverständiger tätigt als Gutachten zu werten. Hierzu gehören in gleicher Weise sogenannte "gutachterliche Stellungnahmen", aber auch "mündliche Gutachten" wie wir Sie bereits oftmals als Obergutachter(*) für die Justiz "live" während einer gerichtlichen Sitzung abgeben durften.
    Somit ist der Mythos, eine "gutachterliche Stellungnahme" sei kein Gutachten, Mumpitz - dieser Irrglauben hält sich hartnäckig und es unterliegen diesem indes leider noch immer viele Kollegen.

    Einzige Möglichkeit einer unverbindlichen Einschätzung ist unserer Kenntnis nach die Berichtsform, welche vorab via Vertrag auch explizit als solche definiert und bestellt wurde. So wird hier eine wissenschaftliche Untersuchung & Beweisführung ausgeschlossen und der Sachverständige soll lediglich augenscheinliche Einschätzungen von sich geben, unter explizit vertraglicher Nennung einer unverbindlichen Einschätzung, mit Hinweis einer für eine etwaig spätere Be-/Widerlegung der Thesen zwingenden Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und/oder sonstiger Maßnahmen.

    Gutachten - wozu das Ganze?

    Benötigen Sie eine persönliche Einschätzung einer Situation? Die Beantwortung einer persönlichen technischen Frage? So benötigen Sie kein Gutachten. Eine Einschätzung in Berichtsform und/oder Termin vor Ort mit berichtenden Erkenntissen gleicher Art und Vereinbarung reichen bei soetwas i.d.R. völlig aus.

    Gutachten benötigen Sie immer nur dann, wenn Sie jemanden etwas beweisen möchten. Dies können außerprozessuale Anliegen sein, wie bspw. der Nachweis des Wertes einer Immobilie als Anhaltspunkt für sich selbst, oder für einen potentiellen Käufer.
    Dies können ebenso Beweissicherungen im Sinne Ihrer Nachweispflicht gegenüber bspw. einem gegnerischen Haftpflichtversicherers im Falle eines Ihnen entstandenen Schadens, verursacht durch Dritte, sein.
    Auch eine Außerprozessuale Klärung ohne Richter, durch Bestellung eines neutralen Sachverständigen als sog. Obmann ist denkbar und sinnvoll - in diesem Falle ist zu vereinbaren, dass die Feststellungen des Obmanns (SV) für beide Streitparteien verbindlich sind und diese sich daran zu halten haben. Ein nachträglicher Gang vor Gericht wird hierbei i.d.R. ausgeschlossen / erschwert.
    Ein Gutachten brauchen Sie auch beispielsweise um sich im Falle eines Vorliegens eines "Schlechtachtens" durch ein Gegengutachten eines qualifizierten Sachverständigen wissenschaftlich beweisend/entkräftend, zur Wehr zu setzen.
    Oder aber natürlich als Vorprozessuales und/oder Innerporzessuales Gutachten (Letzteres stets durch Richter selbst bestellt).

    (*) Nach der Rechtsprechung kann man von einem Obergutachter sprechen, wenn ein Sachverständiger aufgrund überragener Sachkunde oder Autorität die durch gegensätzliche Auffassung mehrerer Sachverständiger (bspw. 2, oder mehr gegensätzliche Gutachten) enstehendenden Zweifel zu klären hat.

    Unser Kerngebiet umfasst die bayerische Region Nürnberg, Fürth, Erlangen mit Eckental, Schnaittach, Lauf, Bamberg, Forchheim und Umgebung.

    In unseren Fachgebieten sind wir vorrangig innerhalb Bayerns, bundesweit und bei komplexeren Anliegen bisweilen im Ausland (Österreich, Südafrika) tätig.

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